Erne's Euromotos AG - Triumph World,AGB Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen
 

AGB

Fahrzeugeigenschaften. Die Angaben über das Fahrzeug gemäss Kaufvertrag gelten unter Vorbehalt allfälliger von den Werken vorgenommener Konstrukionsänderungen. Angaben in diesem Vertrag, in Prospekten, Angeboten, Auftragsbestätigungen, insbesondere solche betreffend Gewicht, Masse, Verbrauchsziffern, Betriebskosten, Geschwindigkeiten und dergleichen, sind als blosse Annäherungswerte zu verstehen. Die Fabrik behält sich gegenüber der Verkaufsfirma vor, an ihren Fahrzeugen jede Änderung vorzunehmen, ohne sich jedoch zu verpflichten, Änderungen an bereits bestellten Fahrzeugen ebenfalls vorzunehmen. Der gleiche Vorbehalt wird hiermit auch gegenüber dem Käufer angebracht: die Verkaufsfirma ist in allen Fällen dazu berechtigt, die neueste Ausführung zu liefern.

 

Kaufpreis. Grundlage des vereinbarten Kaufpreises für Neufahrzeuge ist der Katalogpreis bei Vertragsabschluss. Sollte bis zur Ablieferung des Kaufgegenstandes eine Erhöhung des Katalogpreises erfolgen, so unterliegt der Kaufpreis einem entsprechendem Aufschlag. Das gleiche gilt sinngemäss für den Fall einer Senkung des Katalogpreises, sofern die Verkaufsfirma für den Kaufgegenstand in den Genuss einer Basis-Garantie seitens Ihres Lieferanten kommt.

 

Eintauschfahrzeug. Der Käufer erklärt ausdrücklich, dass auf dem an Zahlung gegebenen Eintauschobjekt keinerlei Ansprüche oder Eigentumsvorbehalte von Drittpersonen bestehen; er trägt die Gefahr für Untergang, Beschädigung oder Wertminderung bis zum Zeitpunkt der Übergabe des Eintauschobjektes an die Verkaufsfirma.

Der Käufer übernimmt die volle Haftung für allfällige unrichtige Zusicherungen von Eigenschaften des Eintauschfahrzeuges, wie bisherige Fahrleistung, Unfallfreiheit und dergleichen.

 

Lieferfrist. Jede nachträgliche Änderung der Bestellung wird als Supplement betrachtet und kann die Lieferzeit verlängern.

Erfolgt die Ablieferung nicht fristgerecht, so hat der Käufer schriftlich zu mahnen und eine Nachfrist von 90 Tagen zu gewähren. Bei deren Unbenütztem Ablauf kann er von diesem Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist nur gültig wenn er mit eingeschriebenem Brief erklärt wird.

Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus verspäteter Ablieferung des Kaufgegenstandes, sofern die Verspätung auf Umstände zurückzuführen ist, welche die Verkaufsfirma nicht schuldhaft herbeigeführt hat. Gleichermassen verzichtet der Käufer auf die Geltendmachung von Ansprüchen, wenn infolge seines Rücktrittes vom Vertrag das Fahrzeug nicht zur Ablieferung gelangt. Bei unverschuldeter Lieferverzögerung von über einem Monat kann die Verkaufsfirma den Eintauschwert des an Zahlung genommenen Fahrzeuges um 1% des für dieses Fahrzeug seinerzeit gültigen Katalogpreises für jeden weiteren Betriebsmonat reduzieren. Hat der Käufer, anstatt den Kaufpreis des gekauften Fahrzeuges ganz bar zu entrichten, ein Fahrzeug an die Verkaufsfirma in Tausch, gegen Rechnung, zahlungshalber oder an Zahlungs statt gegeben, und ist dieser bei Vertragsrücktritt schon billiger weiterverkauft als von der Verkaufsfirma angerechnet oder übernommen worden, so hat die Verkaufsfirma nur den Nettoerlös zinslos zu vergüten abzüglich des Kunden-Fakturapreises für allfällige Verbesserungen usw. 

 

Annahmeverzug. Befindet sich der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Übernahme des Kaufgegenstandes in Verzug, so kann die Verkaufsfirma nach unbenütztem Ablauf einer schriftlich angesetzten achttägigen Nachfrist 

  1. auf der Erfüllung beharren und Schadenersatz wegen Verspätung verlangen oder 
  2.   sofort schriftlich den Verzicht auf die nachträgliche Leistung erklären und 25% des Verkaufspreises als Konventionalstrafe fordern. Übersteigt der erlittene Schaden den Betrag der Konventionalstrafe, so ist die Verkaufsfirma berechtigt, den Mehrbetrag einzufordern, selbst wenn den Käufer kein Verschulden trifft.

 

Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inclusive allfällige Verzugszinsen und Kosten besteht zu Gunsten der Verkaufsfirma der Eigentumsvorbehalt gemäss ZGB Art. 715 am Fahrzeug sowie an allen seinen Bestandteilen und Zubehör. Bis dahin darf der Käufer den Kaufgegenstand weder veräussern noch verpfänden oder ausleihen. Die Vermietung ist nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Verkaufsfirma zulässig. bei einer allfälligen Pfändung, Retention oder Arrestierung hat der Käufer auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und überdies die Verkaufsfirma zu benachrichtigen. Der Käufer erteilt der Verkaufsfirma ausdrücklich das Recht, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen. Der Käufer verpflichtet sich, während des Bestehens des Eigentumsvor-behaltes, der Verkaufsfirma von jeder Änderung seines Wohnsitzes schon vor dem Umzug Kenntnis zu geben. Der Käufer erteilt der Verkaufsfirma das Recht einen allfälligen Vermieter der Garage und der Wohnung des Käufers vom Bestehen dieses Eigentumsvorbehaltes Kenntnis zu geben. Beruft sich die Verkaufsfirma in Folge Verzuges der Kaufpartei auf ihr Eigentumsrecht, so ist die Verkaufsfirma berechtigt, das Fahrzeug sofort an sich zu nehmen. Die Kaufpartei erklärt sich für diesen Fall jetzt schon unter Verzicht auf alle Einreden hingegen einverstanden, dass die Verkaufsfirma sich ohne Weiteres in den unmittelbaren Besitz des Fahrzeuges setzen darf.

 

Rücktritt. Wird eine allfällige Kaufpreisrestanz nicht vertragsgemäss bezahlt, so kann die Verkaufsfirma nach schriftlicher Ansetzung einer Nachfrist von 8 Tagen unter Geltendmachung ihres Eigentumsvor-behaltes schriftlich vom Vertrag zurück treten. Dabei hat die Verkaufsfirma Anspruch auf:

  1. einen angemessenen Mietzins für die Dauer der Benützung des Fahrzeuges,
  2. eine Entschädigung für Abnützung,
  3. Ersatz der Kosten für Mahnungen, Korrespondenzen, Rücknahme und Transport,
  4. Ersatz der Kosten einer eventuell nötigen Wiederinstandstellung, sowie Ersatz aller Verkaufskosten,
  5. die aufgelaufenen Verzugszinsen, 
  6. Ersatz der ihr entstehenden Anwaltskosten im Falle der Inanspruch-nahme eines Rechtsanwaltes.

 

Gewährleistung. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Käufers (Wandel und Minderung) sind ausgeschlossen, ebenso der Ersatz eines aus der mangelhaften Lieferung irgendwie entstandenen Schadens. An ihre Stelle tritt die Herstellergarantie. Die Herstellergarantie-Bestimmungen werden dem Käufer bei Ablieferung des Fahrzeuges übergeben.

 

Vertragsabschluss.  Verträge, die durch Vertreter der Verkaufsfirma abgeschlossen werden, sind für die Verkaufsfirma erst verbindlich, wenn die Geschäftsleitung sie genehmigt hat. Der Vertrag gilt als genehmigt, wenn er von der Geschäftsleitung nicht mit einem innert 14 Tagen seit Vertragsunterzeichnung durch den Käufer per Post aufgegebenen Charge-Schreiben abgelehnt wird. Bei Annullierung des Vertrags schuldet die Verkaufsfirma gegenüber keinerlei Entschädigung.

 

Schriftform. Die Parteien vereinbaren die Schriftform als Gültigkeits-erfordernis für diesen Vertrag und alle seine allfälligen Abänderungen und Ergänzungen. 

 

Gerichtstand. Gerichtstand für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Domizil der Verkaufsfirma. Der Käufer erklärt ausdrücklich, dass er sich unter Verzicht auf seinen ordentlichen Wohnsitzgerichtstand dem hier vereinbarten Gerichtstand unterzieht.